AGBs (Allg. Geschäftsbedingungen) – BraWas
Allgemeine Geschäftsbedingungen BraWas Brand- und Wasserschadensanierung, 4142 Münchenstein (BL)
1. Preise: Unsere Geräte-, Zubehör- und Ersatzteilpreise basieren auf den jeweils gültigen Verkaufs- oder Mietpreislisten In Schweizer Franken (CHF), abgeholt ab einer Filiale, inkl. Verpackung und Bereitstellung. Stundenansätze für Pikett-, Reparatur- und Servicearbeiten sowie für Reisekosten werden gemäss jeweils gültigen Preislisten oder nach separater Vereinbarung verrechnet.
2. Bestellungen: Bestellungen erfolgen schriftlich oder mündlich, unter Angabe der Rechnungsadresse (Auftraggeber) und der Lieferadresse. Bei mündlichen Bestellungen gelten die Aufzeichnungen unserer Mitarbeiter als verbindlich.
3. Kostenvoranschläge : Kostenvoranschläge sind nur dann gültig, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Pro Kostenvoranschlag wird eine Pauschale von CHF 70.00 in Rechnung gestellt. Bei Zustandekommen des Vertrages wird die Pauschale angerechnet.
4. Beanstandungen : Beanstandungen sind innert zweier Tage nach Lieferung schriftlich an die ausführende Filiale zu richten. Andernfalls gilt die Ware als funktionstüchtig angenommen. Transportschäden sind unverzüglich dem ausführenden Transportunternehmen zu melden (schriftlicher Hinweis auf dem Lieferschein).
5. Zahlungsbedingungen : Der Mindestfakturabetrag beläuft sich auf Fr. 50.00 pro Lieferung, exkl. MwSt. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen (Fakturadatum) rein netto zahlbar. Abzüge werden nachbelastet. Nach Ablauf der 10-tägigen Zahlungsfrist ist ohne weitere Mahnung ein Verzugszins von 9% pro Jahr geschuldet. Die BraWas behält sich bei Überzug der Kreditlimiten oder bei Zahlungsverzug des Kunden um mehr als 10 Tagen vor, neue Bestellungen auf Kredit zu sperren bzw. gegen Vorauskasse zu liefern. Lieferungen an uns unbekannte Neukunden werden normalerweise gegen Nachnahme, Vorauskasse oder Barzahlung ausgeführt. Bei Aufträgen über Fr. 10’000.00 ist eine Anzahlung im Umfang der Hälfte des vereinbarten oder voraussichtlichen Entgelts zu bezahlen. Pro Mahnung wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 30.00 in Rechnung gestellt. Bei Betreibung, Pfändung, Konkurs, Nachlassvertrag verfallen alle gewährten Rabatte und Vergünstigungen. Inkasso- und Betreibungsspesen werden zusätzlich belastet.
6. Mehrwertsteuer: Zu den BraWas zustehenden Vergütungen wird die Mehrwertsteuer zusätzlich erhoben und in Rechnung gestellt.
7. Geltung dieser AGB: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen unseren Leistungen zugrunde, welche wir in Ihrem Auftrag erbringen. Mit der (mündlichen oder schriftlichen) Bestellung anerkennt der Besteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindliche Vertragsgrundlage. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich und bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.
8. Gerichtsstand : Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Hauptsitz der BraWas, Münchenstein, Basel-Landschaft. Die BraWas ist es jedoch freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz, resp. Wohnsitz des Vertragspartners anzurufen. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.
Zusätzliche Mietbedingungen
1. Gerätezustand: Es werden nur Mietgeräte in gutem und gebrauchsfähigem Zustand vermietet.
2. Transport/Inbetriebnahme: Der Mieter trägt die Kosten des Transportes zum und vom Betriebsort. Der Mieter hat die nötigen Hilfsmittel zum Transport der Mietgeräte vom Lieferwagen an den gewünschten Standort und zurück kostenlos zur Verfügung zu stellen. Montage- und Demontagekosten werden dem Mieter nach Aufwand berechnet. Notwendige elektrische Anschlüsse sind durch den Mieter bereitzustellen. Bitte beachten Sie, dass Heizungen stromintensiv sind. Bevor Sie eine Bauheizung resp. einen Heizlüfter mieten, klären Sie bitte ab, ob die benötigte Anzahl Ampère zur Verfügung steht. Heizlüfter bis 3,3 kW verfügen über normale 230V-Stecker. Die 2 kW Heizung funktioniert in der Regel an jeder normalen Steckdose (10A). Die 3 kW Heizung braucht min. eine 12A Absicherung und einen Stecker T23. Alle Bauheizungen ab 5 kW und mehr benötigen Starkstrom und sind mit den entsprechenden roten runden Starkstromsteckern ausgerüstet (Standard-Stecker in der Schweiz 16A bis 9 kW resp. 32A ab 15kW ).
3. Mietbeginn/Haftungsausschluss : Die Miete beginnt mit Entgegennahme der Mietsache. Mit der Entgegennahme der Mietsache gehen Nutzen und Gefahr auf den Mieter über. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Mietsache ergeben. Dies gilt auch für allfällige Folgeschäden, insbesondere für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen, die sich aus Ausfällen oder Defekten der gemieteten Sache ergeben.
4. Benutzung: Der Mieter hat die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Er darf sie nur durch fachkundiges und instruiertes Personal bedienen lassen. Der Mieter ist für den korrekten Unterhalt, Gebrauch und den Betrieb der Mietsache verantwortlich. Er ist zuständig für die Einholung allfälliger behördlicher Bewilligungen. Gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Unterhalt, Gebrauch und dem Betrieb der Mietsache sind vom Mieter einzuhalten. Sollte der Vermieter wegen der Nichteinhaltung solcher Vorschriften gegenüber Dritten haftbar werden, hat der Mieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Schäden an der Mietsache sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Reparaturen an der Mietsache dürfen nur vom Vermieter vorgenommen werden. Der Vermieter verpflichtet sich zur schnellstmöglichen Kontrolle bzw. Behebung der gemeldeten Schäden. Falls der Mieter für diese Schäden haftet, werden ihm die Reparaturen zu üblichen Preisen belastet.
5. Mietende: Bei unbefristeten Mietverträgen kann mit einer Frist von 3 Tagen auf das Ende eines Werktags gekündigt werden. Der Vermieter räumt dem Mieter das Recht ein, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag jedoch an einem Freitag nach 12.00 Uhr, so wird die Miete bis und mit dem folgenden Sonntag belastet. Die Mietsachen müssen bei Rückgabe in einwandfreiem und gereinigtem Zustand sein; andernfalls werden allfällige Reinigungs- und Reparaturkosten dem Mieter verrechnet. Bei Bahnrücksendungen hat die Lieferung per Cargo Rapid zu erfolgen. Es ist zu beachten, dass die Ware an den Auslieferungsort retourniert wird. Die Mietgeräte bleiben Eigentum des Vermieters. Sie können nicht käuflich erworben werden. Für nicht mehr retournierte und defekte Mietsachen oder Teile davon sowie für Zubehör haftet der Mieter zum Verkehrswert. Dies gilt auch dann, wenn die Rückgabe der Mietsache aus Gründen ausbleibt, die der Mieter nicht zu vertreten hat. Der Bauherr haftet solidarisch für sämtliche Mietaufwendungen. Bei Mietverhältnissen, die länger als einen Monat dauern, kann die Miete in monatlichen Teilabrechnungen in Rechnung gestellt werden.